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Die gesetzliche Erbfolge – Wer erbt und was ist wichtig?

In einem unserer letzten Artikel wurde auf die umfangreichen Möglichkeiten, die sich mit einem Testament bieten hingewiesen.


Es ist jedoch durchaus auch möglich, dass zu Lebzeiten kein Testament errichtet wird. In diesem Fall greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge, sohin die im Gesetz vorgesehenen Regeln.


Obwohl es über dieses Gebiet umfangreiche und zahlreiche Fachartikel gibt, werden im Folgenden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – in einfachen und leicht verständlichen Worten die wesentlichen Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge erklärt:


Ist ein Ehegatte vorhanden, erbt dieser 1/3 und vorhandene Kinder des Erblassers erben 2/3 des Verlassenschaftsvermögens.

Mehrere Kinder müssen sich die Erbquote von 2/3 „nach Köpfen“ teilen.

Das bedeutet, dass der Erbanteil von 2/3 zu gleichen Teilen auf die vorhandenen Kinder aufzuteilen ist.


Wenn auch der Ehegatte bereits vorverstorben ist, erben die vorhandenen Kinder das gesamte Verlassenschaftsvermögen zu gleichen Teilen.

In diesem Zusammenhang erachte ich es als wichtig darauf hinzuweisen, dass es keinen Unterschied macht, ob ein Kind ehelich oder unehelich ist. Auch das uneheliche Kind hat das gleiche gesetzliche Erbrecht wie das eheliche Kind.


Sollte ein Kind des Erblassers vorverstorben sein und bereits selber Kinder haben, (die Enkelkinder des Erblassers) erben diese über ihren vorverstorbenen Elternteil hinweg und ist der Erbanteil, der dem Elternteil zugekommen wäre auf die vorhandenen Kinder zu gleichen Teilen aufzuteilen.


Wenn weder Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers, sollten auch diese bereits verstorben sein, deren Nachkommen, sohin also die Geschwister des Erblassers.


Der Lebensgefährte hat nur dann ein Erbrecht, wenn es sonst keine gesetzlichen Erben gibt. Sind Derartige vorhanden und gibt es kein Testament, erbt der Lebensgefährte nicht, sondern hat lediglich den auf 1 Jahr befristeten Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis, d. h. Wohnrecht und Nutzung der Haushaltsgegenstände. Dieses Recht kommt ihm jedoch auch nur dann zu, wenn er die letzten drei Jahre mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat.


Ist kein gesetzlicher Erbe auffindbar tritt das sogenannte Heimfallsrecht des Staates ein und fällt das Verlassenschaftsvermögen an den Staat.



Nachteilig an der gesetzlichen Erbfolge ist mE die fehlende Einflussmöglichkeit des Erblassers. Das erbliche Vermögen wird in diesem Fall ohne Rücksicht auf den Willen und die Wünsche des Verstorbenen verteilt.


Um dies zu verhindern, empfehlen wir bei Rettig-Strauss Rechtsanwalts-GmbH, Ihren Nachlass jedenfalls selbst zu regeln undsich in Bezug auf ein Testament rechtlich beraten zu lassen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch zu sämtlichen Fragen hinsichtlich gesetzlicher Erbfolgen gerne zur Verfügung.




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