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Geschenkt ist geschenkt! – Die Anrechnung von Schenkungen auf das Erbe

Häufig kommt es vor, dass zu Lebzeiten Schenkungen an Familienmitglieder getätigt werden.

Meistens wird hierbei nicht bedacht, dass dies durchaus Auswirkungen auf spätere Erbansprüche haben kann.

In diesem Artikel soll versucht werden, in einfachen Worten und Beispielen zu erklären, wie sich Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, auf das Verlassenschaftsvermögen auswirken kann.

Bei der sogenannten „Hinzu-und Anrechnung“ ist vor allem zwischen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte und Nicht-Pflichtteilsberechtigte zu unterscheiden:


Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte


Wesentlich ist, dass kein Pflichtteilsberechtigter durch eine Schenkung, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat in seinem Pflichtteilsanspruch verkürzt werden soll.

Es soll daher verhindert werden, dass zum Beispiel der Erblasser zu Lebzeiten den Großteil seines Vermögens an eines seiner Kinder schenkungsweise überträgt, was dazu führt das im Zeitpunkt seines Todes gleichsam kein Vermögen mehr vorhanden ist und die anderen Kinder nichts mehr bekommen würden.

In diesem Fall können die verkürzten Pflichtteilsberechtigten verlangen, dass die zu Lebzeiten vorgenommene Schenkung wertmäßig dem Verlassenschaftsvermögen hinzugerechnet wird, um anschließend die Pflichtteilsansprüche aller Pflichtteilsberechtigten berechnen zu können.

· Beispiel:

Der verstorbene Elternteil hinterlässt zwei Kinder (einen Sohn und eine Tochter). Dem Sohn schenkt er vor seinem Ableben eine Wohnung im Wert von insgesamt EUR 40.000. Im Testament setzt er jedoch seinen Lebensgefährten als Alleinerben ein. Das Verlassenschaftsvermögen beträgt insgesamt EUR 200.000.

Nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge würden Sohn und Tochter grundsätzlich je ½ (EUR 100.000,-) erben, ihr Pflichtteilsanspruch beträgt ¼ ( EUR 50.000,-). Nun ist aber die Schenkung an den Sohn rechnerisch zu berücksichtigen. Die Schenkung wird daher zunächst, zwecks Ermittlung der Pflichtteile, der Verlassenschaft hinzugerechnet (40.000 + 200.000 = 240.000). Da nun die Pflichtteile von EUR 240.000 berechnet werden, beträgt der Pflichtteilsanspruch der Kinder jeweils EUR 60.000,-. Die Tochter erhält daher jedenfalls einen Pflichtteil in Höhe von EUR 60.000,-. Der Sohn muss sich auf diesen jedoch die Schenkung der Wohnung anrechnen lassen. Nach Abzug der Schenkung (EUR 40.000,-) vom Pflichtteil (EUR 60.000,-) beträgt sein Pflichtteilsanspruch nur noch EUR 20.000,-.


Eine Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person ist zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen, und der Verlassenschaft damit jedenfalls hinzuzurechnen.


Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte


Schenkungen, welche der Verstorbene zu Lebzeiten an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat, sind dagegen nur auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Voraussetzung für die Hinzu- und Anrechnung ist hier jedoch, dass die Schenkung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Geschenkgebers gemacht wurde.



Sind sie eventuell als Geschenknehmer, Geschenkgeber oder allenfalls Verkürzter

betroffen, empfehlen wir jedenfalls rechtlichen Rat einzuholen, da dieses Thema noch sehr viele Feinheiten und Detailprobleme beinhaltet, welche in diesem Rahmen nicht erschöpfend behandelt werden können.

Wir, von RETTIG-STRAUSS Rechtsanwalts GmbH, beraten Sie gerne

im Hinblick auf allfällige Ausnahme- und Sonderregelungen.



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