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Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten

OGH: Verschleißerscheinungen, mit welchen bei einem Fahrzeug dieser Art gerechnet werden muss, sind vom Gewährleistungsausschluss umfasst.

X kaufte von Y privat einen 10 Jahre alten VW-Kleinbus mit 304 000 km. X teilte dem Y mit, dass Motorlager und Servopumpe einen Defekt aufweise. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Zustand des Fahrzeuges dem X bekannt sei und jegliche weitere Gewährleistung ausgeschlossen werde. Nach dem Kauf traten bald neben kleineren Verschleißerscheinungen ein Defekt an der Zylinderkopfdichtung und ein Turboschaden auf. Kurz nach deren Reparatur kam es zu einem Getriebeschaden. X klagte Y auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Reparaturkosten. Y bestritt die Klage und berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsverzicht.

Der OGH führte aus, dass auch beim privaten Gebrauchtfahrzeugkauf ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht Mängel umfasst, deren Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesichert oder arglistig verschwiegen wurde. Beim Gebrauchtwagenkauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler gelten im Allgemeinen die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit als zumindest schlüssig vereinbart. Dies gilt für den Y nicht. Das Fahrzeug war schon zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht verkehrs- und betriebssicher. X musste bereits wegen der ausdrücklich akzeptierten Mängel, nämlich der schadhaften Motorlager und der defekten Servopumpe, davon ausgehen, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben war. In diesem Fall konnte daher von einer stillschweigenden gegenteiligen Vereinbarung nicht ausgegangen werden. Da es sich bei den Mängeln um Verschleißerscheinungen handelte, mit welchen X bei einem Fahrzeug dieses Alters und Kilometerstandes rechnen musste, waren sie vom Gewährleistungsverzicht umfasst. Y bekam Recht.

Die Entscheidung im Volltext: 8 Ob 111/19k


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