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Schnee und Eis? - Räumpflichten des Liegenschaftseigentümers

In der Winterzeit müssen Liegenschaftseigentümer Schnee von Dächern entfernen und Gehwege von Schnee säubern und bestreuen.


Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften treffen gemäß § 93 StVO (Straßenverkehrsordnung) zusammengefasst folgende Anrainerpflichten:


  • Gehsteige und Gehwege (einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegen Anlagen) sind in der Zeit von 6 bis 22 Uhr entlang der ganzen Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Der Schnee darf dabei nicht auf die Fahrbahn geschaufelt werden.


  • Die selbe Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.


  • Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.


  • In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige ist in einer Breite von 1 Meter entlang der Häuserfront zu säubern bzw. zu bestreuen.


  • Weiters müssen Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.


  • Pflichten können durch Verordnungen der Gemeinde abweichen.



  • Wer nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt, begeht gemäß § 99 Abs 4 lit h StVO eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Dies gilt bei Verstoß gegen die Reinigungspflicht und unabhängig davon, ob jemand zu einem Schaden gekommen ist. Eine Haftung besteht bereits bei leichter Fahrlässigkeit.


  • Kommt jemand auf einem “Weg” zum Sturz und wird dadurch verletzt, ist der sogenannte “Wegehalter” infolge des mangelhaften Zustandes des Weges gemäß § 1319a ABGB zum Schadenersatz verpflichtet. Halter ist, wer die Kosten für Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat. Ein „Weg“ ist eine Fläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden darf. Kein „Weg“ liegt vor, wenn von vornherein nur die Eigentümer oder Mieter einer Wohnhausanlage die Fläche verwenden dürfen. Die Wegehalterhaftung setzt jedoch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.


  • Im Schadensfall haftet der Liegenschaftseigentümer. Mehrere Liegenschaftseigentümer haften gemeinsam. Die Eigentümergemeinschaft haftet bei Wohnungseigentumsanlagen.


  • Die Pflichten können auch auf Dritte wie zB Schneeräumungsunternehmen Hausbesorger etc. übertragen werden.



Dr. Helga Rettig Strauss Gänserndorf

Haben SIe noch Fragen? Vereinbaren Sie ein Erstgespräch unter office@der-anwalt.at oder 02282 2379.

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